Das Wichtigste in Kürze:
- Mit einem Widerruf können sich Verbraucher auch per E-Mail und Co von bestimmten Verträgen lösen.
- Geben Sie alle notwendigen Daten zum Vertrag an und halten Sie die Widerrufsfrist ein.
- Heben Sie Beweise für den Widerruf gut auf und fordern Sie eine Bestätigung vom Vertragspartner.
Wirksam Verträge widerrufen
Bei bestimmten Verträgen besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers. Wer im Internet Waren bei einem Händler bestellt, kann seine Vertragserklärung meist widerrufen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen zu beachten z.B. bei Eintrittskarten, Maßanfertigungen oder schnell verderblichen Lebensmitteln.
Ist der Widerruf wirksam, ist der Verbraucher nicht mehr an den Vertrag gebunden. Für einen wirksamen Widerruf ist eine fristgerechte Widerrufserklärung notwendig. Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage und beginnt bei Warenbestellung mit vollständigem Erhalt der Ware. Wurde der Käufer nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert, so beträgt die Widerrufsfrist 12 Monate und 14 Tage.
Widerruf erklären
Der Widerruf erfolgt durch Erklärung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss zum Widerruf eindeutig hervorgehen. Wichtig ist, dass das Unternehmen den Widerruf dem richtigen Kunden und dem betreffenden Vertrag zuordnen kann. Geben Sie die wichtigsten Vertragsdaten, wie die Vertrags- und Kundennummer an. Eine Begründung, warum der Vertrag widerrufen wird, ist nicht notwendig. Auch reicht es nicht aus die Ware einfach kommentarlos zurückzusenden.
Widerruf digital - aber mit Nachweis
Eine bestimmte Form ist für den Widerruf nicht vorgesehen. Sie können die Erklärung daher auch per E-Mail, SMS, Fax oder Webformular abgeben. Im Streitfall müssen Sie als Verbraucher jedoch nachweisen, dass Sie den Widerruf rechtzeitig abgesendet haben die Erklärung auch zugegangen ist.
Bei einem Widerruf per E-Mail sollten Sie die Nachricht speichern oder einen Ausdruck samt Sende- und Empfangsadressen, Datum und Inhalt aufbewahren. Fordern Sie eine Eingangs- sowie Lesebestätigung an, mit der Sie zusätzlich den Zugang belegen können.
Erst kürzlich hatte der Bundesgerichtshof entschieden, wann eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr als zugegangen gilt (BGH, Urt. v. 06.10.2022, Az. VII ZR 895/21). Danach gilt eine E-Mail dann als zugegangen, wenn innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die E-Mail auf dem Mailserver des Empfängers zum Abruf bereitgestellt wird - der tatsächliche Abruf ist damit nicht entscheidend.
Beim Widerruf per Fax dient Ihnen der qualifizierte Sendebericht, bei dem ein Auszug des Inhalts des Schreibens in verkleinerter Form mit ausgedruckt wird, als Nachweis. Wenn Sie den Text in anderer Form, etwa im Chat oder per SMS senden, erhalten Sie in der Regel keinen Zugangsnachweis, sondern behalten lediglich den eigenen Text im Nachrichtenverlauf. Hier können Sie jedoch ggf. die unmittelbare Reaktion des Gesprächspartners im Chatfenster bzw. Gesprächsverlauf (z.B. durch Screenshots) dokumentieren oder auf dem Smartphone aufbewahren. Bei Kontaktformularen achten Sie darauf, dass Ihnen die Nachricht als Kopie nebst Zugangsbestätigung per E-Mail zugeschickt wird. Die entsprechende Funktion muss häufig extra ausgewählt werden.
Lassen Sie sich daher zu Beweiszwecken den Zugang des Widerrufs vom jeweiligen Unternehmen bestätigen. So fordert auch das Gesetz in bestimmten Fällen vom Unternehmer ausdrücklich eine Zugangsbestätigung. Im Falle, dass der Unternehmer auf der Webseite ein Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung zum Ausfüllen und Absenden anbietet, muss er den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger z.B. per E-Mail bestätigen. Erhalten Sie (dennoch) keine Bestätigung, verschicken Sie die Widerrufserklärung unverzüglich erneut, z.B. als Einwurfeinschreiben, und fordern eine Bestätigung des Zugangs an.
Weitere Informationen rund ums Widerrufsrecht.