Wenn Ihnen der Reiseveranstalter einen Gutschein anbietet, haben Sie nun grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
- Gutschein akzeptieren: Wer das Geld nicht dringend braucht und aus Solidarität mit dem Reiseveranstalter handeln möchte, kann den Gutschein akzeptieren, insbesondere wenn er einen höheren Wert hat (manche Anbieter wollen Sie als Kunden unbedingt behalten und bieten Gutscheine an, die einen höheren Wert haben, als den ursprüngliche Reisepreis). Wurde die Reise vor dem 8. März 2020 gebucht und bietet der Veranstalter einen Gutschein an, so muss dieser insolvenzgesichert sein. Bei Buchungen nach dem 8. März 2020 gibt es in der Regel keinen insolvenzgesicherten Gutschein. Da die gesamte Reisebranche in großen finanzielle Schwierigkeiten ist, raten wir daher von der Annahme eines Gutscheins dringend ab, sofern dieser keine Insolvenzabsicherung hat.
- Geld zurückfordern: Benötigt man das Geld und möchte sich nicht auf eine Gutscheinlösung einlassen, sollte man sich an den Pauschalreiseanbieter wenden und auf der Erstattung der bisher geleisteten Zahlungen bestehen. Dabei sollte man eine Frist von 14 Tagen setzen. Wenn Sie Ihr Geld zurückfordern möchten, können Sie unseren kostenlosen Musterbrief nutzen. Wenn der Anbieter nicht reagiert, bleibt nur der Rechtsweg.
Führt der Musterbrief noch nicht zum gewünschten Ergebnis, haben Sie vor einer kostspieligen Klage zunächst die Möglichkeit, ein Mahnverfahren gegen den Anbieter zu führen. Dies ist einfach möglich und kostet nicht viel. Bezahlt der Anbieter nicht und erhebt keinen Einspruch, haben Sie einen vollstreckbaren Titel. Unsere Erfahrungen zeigen, dass Mahnverfahren aufgrund der eindeutigen Rechtslage erfolgreich sind. In einem eigenen Artikel erklären wir, wie Sie das Mahnverfahren in Gang setzen können.
Ab 1. Januar 2022: abgesicherte Reisegutscheine verlieren Gültigkeit
Die staatlich abgesicherten Gutscheine, die die Kunden für eine vor dem 8. März 2020 gebuchte und wegen der Pandemie stornierte Reise bekommen haben, haben am 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit verloren. Die Reiseveranstalter sind seitdem verpflichtet, den Wert der ungenutzten Gutscheine innerhalb von 14 Tagen auszuzahlen.
Falls Sie von Ihrem Reisebüro ein Angebot zur Verlängerung eines solchen Gutscheines bekommen, sollen Sie sich gut überlegen, ob Sie dieses Angebot annehmen. Denn in der Regel werden solche Gutscheine gegen Insolvenz des Veranstalters nicht mehr versichert. Wir raten daher, den noch offen Corona-Gutschein schnell einzulösen oder die Wertauszahlung zu verlangen.
Musterbrief: Auszahlung Corona-Reisegutschein
Haben Sie einen Reisegutschein mit Gültigkeit bis zum 31.12.2021 aufgrund der Corona-Pandemie freiwillig angenommen, können Sie unseren Musterbrief nutzen, um sich ihr Geld auszahlen zu lassen.
Hier finden Sie den Musterbrief "Auszahlung Corona-Reisegutschein".