GEKÜNDIGTE PRÄMIENSPARVERTRÄGE SIND FALSCH VERZINST
Die Verbraucherzentrale Saarland rät zur Nachberechnung der Zinsansprüche.
Zahlreiche Sparkassen im Saarland kündigen zurzeit unbefristete Prämi-ensparverträge, die die Kunden in den 1990-er und 2000-er Jahren abgeschlossen hatten.
Die Kündigungen sind zwar meistens rechtens, aber die Berechnung des variablen Zinsanteils halten die Verbraucherzentralen für falsch. Diese Beurteilung hat nun auch das Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil gegen die Sparkasse Leipzig am 22.04.2020 bestätigt. Dieses Urteil hat auch Bedeutung für die Sparer im Saarland, erläutert Konrad Diwo von der Verbraucherzentrale Saarland.
Das Gericht hat entschieden, dass die Zinsanpassungsklausel in den im Verfahren vorliegenden Fällen unwirksam ist. Außerdem werden die Zinsansprüche der Kunden erst mit der wirksamen Beendigung des Prämiensparvertrages fällig und sind damit in den meisten Fällen noch nicht verjährt.
„Da die Ansprüche aus vergangen Jahren noch nicht verjährt sind und die Zinsanpassungsklausel unwirksam ist, haben Verbraucher nun bessere Chancen ihre Ansprüche gegenüber den Sparkassen durchzusetzen“, so Konrad Diwo. Er rät bereits gekündigte Sparverträge nicht aufzulösen und nicht übereilt in alternative Anlagemöglichkeiten umzuschichten.
Bei der Berechnung des Anspruchs ist die Verbraucherzentrale Saarland behilflich. Diwo weist allerdings auch darauf hin, dass das Urteil des OLG Dresden noch nicht rechtskräftig ist und möglicherweise vor dem Bundesgerichtshof weiter gestritten wird.
Die Verbraucherzentrale erreichen sie montags bis donnerstags von 10 Uhr bis 12 Uhr und dienstags bis donnerstags von 13 Uhr bis 15 Uhr telefonisch unter der 0681/50089-50.