Ab dem 1. Juli 2021 können Schuldner mit regelmäßigem Einkommen ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen.
- Arbeitgeber sind zur automatischen Beachtung der neuen Pfändungsfreibeträge verpflichtet.
- Betroffene Schuldner sollten sich vorsorglich trotzdem vergewissern, ob die neuen Pfändungsgrenzen bekannt sind.
- Bei Gerichtsbeschluss oder Bescheid wirken die Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch.
Die Pfändungsfreigrenzen werden um gut sechs Prozent erhöht.
Bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe liegt der Freibetrag fortan bei 1.259,99 Euro, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1.260,00 Euro geschützt. Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung und müssen automatisch sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen als auch von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet und umgehend eingeräumt werden. Per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger festgesetzte individuelle Freibeträge muss der Schuldner selber ändern lassen.
Neue Pfändungstabelle beachten
Die neue Pfändungstabelle erfasst alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2021 zur Auszahlung gelangen. Durch die Erhöhung kann etwa ein alleinstehender Schuldner ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.300 Euro jetzt 1.266,85 Euro von seinem Lohn behalten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, kann grundsätzlich nichts gepfändet werden. Die aktuellen Pfändungsgrenzen sind im Internet unter www.bundesgesetzblatt.de zu finden.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Verbraucherzentrale Saarland e.V.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, und zwar auch bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen. Vorsorglich empfiehlt es sich jedoch, dass sich von Pfändung oder Abtretung betroffene Schuldner beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger erkundigen, ob die neue Pfändungstabelle bekannt ist und angewendet wird. Damit kann irrtümlichen Auszahlungen an den pfändenden Gläubiger vorgebeugt und eine möglicherweise Arbeitsplatz gefährdende Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber vermieden werden.
Überweisen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute versehentlich noch nach der alten Tabelle, kann der Schuldner von diesen die Nachzahlung der irrtümlich an den Pfändungsgläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen.
Automatische Anpassung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto)
Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt natürlich auch für das Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Sockelfreibetrag von jetzt 1.252,64 Euro für den Kontoinhaber als auch die angehobenen Freibeträge für weitere Personen (471,44 Euro für die erste, weitere jeweils 262,65 Euro für die zweite bis fünfte Person) automatisch berücksichtigen. Betroffene müssen keine neuen Bescheinigungen vorlegen.
Keine Automatik bei Gerichtsbeschluss oder Bescheid
Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen leider nicht automatisch. Dies ist zum Beispiel bei einem gerichtlichen Beschluss wegen höheren Einkommens und entsprechend höherem Freibetrag bei einer Kontopfändung der Fall: Hier ist möglichst schnell beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, dass der Beschluss abgeändert wird und die Freigrenzen angehoben werden. Hat der öffentliche Gläubiger (zum Beispiel das Finanzamt) den Freibetrag per Bescheid bestimmt, muss bei diesem eine entsprechende Änderung beantragt werden. Hierbei ist Eile geboten, denn die alten Beschlüsse und Bescheide gelten so lange, bis dem Kreditinstitut eine anders lautende Entscheidung zugeht.