Der Schornstein neu errichteter Pelletheizungen, Kachelöfen und Kamine soll so weit über das Dach hinausragen, dass die Abgase von der natürlichen Luftströmung fortgetragen werden. In der Regel muss die Austrittsöffnung des Schornsteins nahe am Dachfirst liegen und diesen um mindestens 40 cm überragen. Ebenso gibt es Vorgaben für die Schornsteinhöhe im Bezug auf in der Umgebung liegende Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen. Sie ist dabei abhängig von der Entfernung und von der Leistung der Anlage. Die höhere Staubfracht von Anlagen mit größerer Leistung wird stärker berücksichtigt als bisher.
Emissionen von Holzfeuerungen sind immer wieder in der Kritik. Dies betrifft vor allem kleinere und mittlere Feuerungsanlagen. Unangenehme Gerüche, aber auch Schadstoffe können sich an Stellen sammeln, die kaum von der natürlichen Luftströmung durchströmt werden. So können sie in Bodennähe zur Beeinträchtigung der Gesundheit führen.
Das Bundeskabinett hat daher im Juli 2021 einen Änderungsentwurf der Verordnung für solche Anlagen vorgelegt, die eine Feuerungswärmeleistung von bis zu 1.000 Kilowatt aufweisen. Der Bundesrat muss dieser Verordnung noch zustimmen.
Helmut Pertz, Energieberater der Verbraucherzentrale, erklärt, was in Zukunft zu beachten ist. Der Schornstein neu errichteter Pelletheizungen, Kachelöfen und Kamine soll so weit über das Dach hinausragen, dass die Abgase von der natürlichen Luftströmung fortgetragen werden. In der Regel muss die Austrittsöffnung des Schornsteins nahe am Dachfirst liegen und diesen um mindestens 40 cm überragen. Ebenso gibt es Vorgaben für die Schornsteinhöhe im Bezug auf in der Umgebung liegende Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen. Sie ist dabei abhängig von der Entfernung und von der Leistung der Anlage. Die höhere Staubfracht von Anlagen mit größerer Leistung wird stärker berücksichtigt als bisher.
Bereits installierte Feuerungsanlagen fallen nicht unter diese Verordnung, ebenso wie Biomasseanlagen, die eine bestehende Ölheizung ersetzen. Auch der Ersatz vorhandener Einzelraum-Feuerungsanlagen unterliegt nicht der neuen Verordnung.
Unabhängig von der neuen Verordnung besteht nach wie vor die Pflicht, an bestehenden Öfen Feinstaubfilter nachzurüsten, falls sie die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllen. Je nach Zeitpunkt der Typenprüfung eines Ofens – abzulesen auf dem Typenschild - muss ein entsprechender Nachweis erbracht, ein Feinstaubfilter nachgerüstet oder ein Ofen sogar komplett ausgetauscht werden. „Seit dem 1. Januar 2021 betrifft diese Vorgabe zum Beispiel Einzelöfen mit Typenschild-Datum vor 1995“, so Helmut Pertz.
Für bestimmte Feuerungsanlagen gibt es zwar Ausnahmeregelungen, dennoch sollten Betreiber freiwillig dafür sorgen, dass die Emissionen die neuen Grenzwerte nicht überschreiten.
Inwiefern es sinnvoll ist, eine Holzfeuerstätte zu installieren, beantworten die Energieberater der Verbraucherzentrale und geben darüber hinaus eine Reihe genereller Empfehlungen zum Einbau sowie andere Tipps zum Thema Energie. Die Berater informieren anbieterunabhängig und individuell. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de . Dank der Bundesförderung für Energieberatung der Verbraucherzentrale sind die Rückruf- und die Video-Chat- sowie die Beratung in den Büros im Saarland kostenfrei. Termine zur persönlichen Beratung können saarlandweit unter 0681 50089-15 oder unter der kostenfreien bundesweiten Hotline 0800 – 809 802 400 vereinbart werden.