Urteil zu Prämiensparverträgen – Bundesgerichtshof stärkt Verbraucherrec

Pressemitteilung vom
Im Streit um zu wenig gezahlte Zinsen bei langfristigen Sparverträgen namens „Prämiensparen flexibel“ gab es nun ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
Bundesgerichtshof

•    Wegweisendes Urteil stärkt den Verbraucherschutz
•    Der BGH widerspricht den Sparkassen in zentralen Punkten
•    Nachzahlungen für die Sparer sind nun unausweichlich

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Im Streit um zu wenig gezahlte Zinsen bei langfristigen Sparverträgen namens „Prämiensparen flexibel“ gab es nun ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte gegen die Sparkasse Leipzig geklagt. Der BGH stellte klar, dass in dem verhandelten Fall die benutzte Zinsanpassungsklausel unwirksam war. „Dieses Urteil hat große Bedeutung für alle Inhaber solcher langfristigen Prämiensparverträge, vor allem für Kunden der Sparkassen aber auch der bei anderen Kreditinstituten“, erklärt Konrad Diwo, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale Saarland. „Für diese Betroffenen bestehen gute Aussichten auf Zinsnachzahlungen, unabhängig davon, ob die Verträge noch laufen oder bereits gekündigt wurden.“

Zum Hintergrund erläutert Konrad Diwo, dass die Zinsanpassungsklausel in den Verträgen so eindeutig formuliert sein muss, dass die Sparer die Zinssätze selbst nachvollziehen können. Das ist aber in vielen Verträgen nicht der Fall. Deshalb sind solche intransparenten Klauseln unzulässig.

Darüber hinaus bestätigt das Gericht weitestgehend die Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen, dass die Verjährungsfrist erst mit Beendigung des Sparvertrages beginnt.

Weiter erläutert Konrad Diwo, dass der BGH das Verfahren wegen der Frage, welcher Referenzzinssatz als Bezugsgröße für die Verzinsung der Sparverträge herangezogen werden muss, an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen hat. „Das könnte bedeuten, dass bis zur Klärung dieses Sachverhaltes die Kreditinstitute auf Zeit spielen und die betroffenen Sparer weiterhin Geduld haben müssen. Nachdem der BGH die Hauptargumente der Sparkassen, mit denen sie die Nachzahlungsforderungen stets zurückgewiesen haben, verworfen hat, sollte es auch aus Sicht der Sparkassen sinnvoll sein, eine gütliche Einigung zu finden.“

Die Verbraucherzentrale Saarland hilft bei der Nachberechnung der Zinsansprüche. Termine für eine Beratung können Sie montags, mittwochs und freitags von 9.00 bis 11.00 Uhr unter der Telefonnummer 0681/50089-55 vereinbaren.

 

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