Grundsätzlich gilt: Auch Gutscheine haben ein „Verfallsdatum“. Selbst wenn keine Befristung vermerkt ist, können Verbraucher:innen ihn nicht unbegrenzt einlösen. Es gilt eine allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt jedoch nicht sofort, sondern erst mit dem Ende des Kaufjahres. Wurde ein Gutschein zum Beispiel im Januar 2024 erworben, so kann er bis zum 31.12.2027 eingelöst werden. Danach ist der Anbieter nicht mehr verpflichtet, den Gutschein anzunehmen oder den Geldwert – abzüglich seines entgangenen Gewinns – zu erstatten.
In den meisten Fällen ist die Gültigkeit eines Gutscheins ohnehin ausdrücklich begrenzt. Hinweise wie „einzulösen bis …“ oder „zwei Jahre gültig“ finden sich häufig im Kleingedruckten. Solche Befristungen sind in der Regel rechtlich auch zulässig, da Händler ein berechtigtes Interesse daran haben, ihre Warenbestände und Leistungen kalkulierbar zu halten.
Ausnahme: Einlösefrist für Gutscheine zu kurz
Allerdings gibt es Ausnahmen: Eine zu knapp bemessene Einlösefrist kann unwirksam sein. So hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass eine Befristung von nur einem Jahr für einen Geschenkgutschein eines Online-Shops eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher:innen darstellt (Urteile vom 17.01.2008, Az. 29 U 3193/07, und vom 14.04.2011, Az. 29 U 4761/10). In solchen Fällen gilt: Der Gutschein kann bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren eingelöst werden.
Manchmal ergibt sich die Einlösefrist auch aus der Art der Leistung selbst. Ein Gutschein für eine bestimmte Theateraufführung kann selbstverständlich nur während der Spielzeit dieses konkreten Stücks genutzt werden.
Vorsicht auch bei drohender Insolvenz: Gerät ein Gutscheinanbieter in die Insolvenz, kann der Gutschein in der Regel nicht mehr eingelöst werden. Betroffene können ihre Forderung zwar beim Insolvenzverwalter zur sogenannten „Insolvenztabelle“ anmelden, erhalten am Ende jedoch meist nur einen sehr geringen Teil des ursprünglichen Gutscheinwertes zurück.
Tipp der Verbraucherzentrale Saarland
Wer Gutscheine verschenkt oder erhält, sollte genau auf mögliche Einlösefristen achten. Unbefristete Gutscheine sollten spätestens bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Kauf eingelöst werden.
Zudem sollten Verbraucher:innen aus zwei Gründen den Kassenzettel aufbewahren. Einerseits können Geschäfte vor dem Einlösen des Gutscheins um eine Vorlage bitten. Und andererseits kann der Beleg wichtig werden, um später eventuelle Ansprüche geltend zu machen.
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann zum Valentinstag ohnehin immer kreativ werden – etwa mit einem selbst gebastelten Gutschein, der individuell gestaltet ist und auch nach drei Jahren noch nicht abläuft.