Ihre Erfahrungen sind wichtig!
Für die Marktbeobachtung aus Verbrauchersicht können Ihre Erfahrungen sehr wertvoll sein: Schildern Sie uns Ihre Schwierigkeiten mit Unternehmen, Anbieter:innen oder Produkten.
Das Wichtigste in Kürze:
Für Veranstaltungen, die wegen der Corona-Pandemie ausfallen oder verschoben werden müssen, gibt es seit dem 20. Mai 2020 die sogenannte Gutscheinlösung. In bestimmten Konstellationen müssen Sie im Zweifel Gutscheine akzeptieren.
Das neue Gesetz gilt rückwirkend für alle Veranstaltungs-Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden: Ist eine solche Veranstaltung ausgefallen und haben Sie dafür von Veranstalter:innen noch nicht Ihr Geld zurück erhalten und auch noch keine andere Lösung akzeptiert, können diese Ihnen ohne Ihre Zustimmung einen Gutschein ausstellen. Für Karten, die nach dem 8. März 2020 gekauft wurden, gelten die allgemeinen Regeln, die in diesem Artikel geschildert werden.
Die Verbraucherzentralen kritisieren die Gutscheinlösung nach wie vor: Verbraucher:innen können und sollen gerne Gutscheine akzeptieren, um besonders hart von der Krise getroffene Anbieter und Künstler:innen zu unterstützen. Das muss aber auf freiwilliger Basis geschehen. Denn auch viele Verbraucher:innen leiden derzeit an den Folgen der Pandemie. Viele Menschen benötigen selber ihr Geld und sie müssen weiterhin frei entscheiden können, wofür sie es ausgeben.
Dass das Gesetz rückwirkend gilt, ist zudem ein ungewöhnlicher Vorgang und wirft zusätzliche Bedenken auf, ob das ein verhältnismäßiger Eingriff in geltende Rechte ist.
Alle unsere Verbraucher-Informationen zu Corona finden Sie übrigens auf unserer Übersichtsseite zum Thema.
Erkundigen Sie sich im Zweifel vor Ort, unter welchen Bedingungen Einlass zur Veranstaltung gewährt wird. Häufig unterliegt dies den 3G- (Getestet, Genesen, Geimpft) oder 2G-Regeln (Genesen, Geimpft).
Kann eine Veranstaltung aufgrund der aktuell geltenden Corona-Schutzverordnung nicht wie geplant stattfinden, gilt: Die Durchführung ist rechtlich gesehen unmöglich geworden. Daher können Sie die Karte zurück geben, den Eintrittspreis und die Vorverkaufsgebühren zurückverlangen.
Durch die Gesetzesänderung für Corona-Zeiten können Veranstalter:innen das aber wiederum ablehnen und auf einem Gutschein bestehen, den Sie statt Ihres Geldes bekommen. Erst nach Ablauf des Jahres 2021 können Sie sich diesen Gutschein in bar auszahlen lassen, falls Sie ihn bis dahin nicht eingelöst haben. Das kann etwa möglich sein, wenn Sie keine Wunsch-Veranstaltung bei den Veranstalter:innen finden und Ihren Gutschein darum nicht nutzen können oder wollen. Bitte beachten Sie, dass dies nur für Tickets gilt, die Sie vor dem 8. März 2020 erworben haben. Für Karten, die danach gekauft wurden, gelten die allgemeinen Regeln, die in diesem Artikel geschildert werden.
Die Regelung gilt für Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnten oder können.
Voraussetzung ist, dass Sie die Karten vor dem 8. März 2020 gekauft haben. Diese Rückwirkung ist aus Sicht der Verbraucherzentralen problematisch. Unsere Verfassung garantiert den Bürger:innen, dass sie sich auf die geltende Rechtslage verlassen können. So mahnt unter anderem der Vorstand der Verbraucherzentrale NRW in Richtung Bundesregierung, den als Rückwirkungsverbot bekannten Verfassungsgrundsatz zu beachten und die Verhältnismäßigkeit bei der Beschneidung von Kundenrechten zu wahren.
Die Gesetzesänderung nennt konkret Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe. Als Freizeiteinrichtungen werden Museen, Freizeitparks, Tierparks, Schwimmbäder oder Sportstudios aufgeführt. Aufgrund der sehr weiten Formulierung "sonstige Freizeitgestaltungen" ist jedoch damit zu rechnen, dass beinahe sämtliche kostenpflichtigen Veranstaltungen unter die gesetzliche Regelung fallen.
Ausgenommen sind lediglich solche, die im beruflichen Kontext erfolgen, wie Fortbildungen und Seminare, oder sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden, wie etwa Fachmessen und Kongresse.
Ja, von dem Gesetz sind ausdrücklich auch solche Veranstaltungen oder Abonnements umfasst, die an mehreren Terminen stattfinden, wie etwa Musik-, Sprach- oder Sportkurse. Das schließt ausdrücklich auch laufende Verträge mit Fitnessstudios ein, soweit Beiträge bereits im Voraus bezahlt wurden. Die Regelung gilt außerdem für Monats-, Saison- oder Jahreskarten sowie für "Dauerkarten", die etwa zum Besuch sämtlicher Heimspiele eines Sportvereins berechtigen.
Ja, Sie können die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen, wenn die Gutscheinlösung für Sie angesichts Ihrer persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist. Dies ist zum Beispiel denkbar, wenn Sie nachweisen könnten, dass Sie ohne Auszahlung des Gutscheinwerts aktuell nicht in der Lage sind, existentiell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miete oder Energierechnungen zu begleichen.
Einen Gutschein werden Sie nicht automatisch erhalten. Sie müssen die Veranstalter:innen zur Erstattung des von Ihnen gezahlten Betrags auffordern. Dies können sie für Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden, verweigern und Ihnen statt dessen einen Gutschein anbieten. Sie werden einen so genannten "Wertgutschein" erhalten. Der gilt für den Betrag, den Sie für Eintrittspreis und gegebenenfalls die Vorverkaufsgebühren sowie die Versandkosten bezahlt haben. Bei Monats-, Jahres-, Saison- oder Dauerkarten wird die Höhe des Gutscheins anteilig dem Wert des nicht nutzbaren Teils berechnet.
Einige Veranstalter:innen verlangen, dass Sie vor Erhalt Ihres Gutscheins die Originaltickets an den Veranstalter oder die Veranstalterin zurücksenden. Sie sollten unbedingt darauf achten, dass Sie die Originaltickets per Einwurf-Einschreiben versenden, damit Sie einen Nachweis haben.
Die Summe auf dem Gutschein können Sie beim Veranstalter oder Veranstalterin der ausgefallenen Veranstaltung frei für dessen Angebote nutzen und sich mit dem Gutschein z.B. eine Karte für ein anderes Konzert / eine andere Veranstaltung kaufen.
Achtung: Es ist auch nach der Gutscheinlösung nicht zulässig, dass Sie auf einen späteren Termin der ursprünglichen Veranstaltung vertröstet werden (so genannter "Sachgutschein"). Solche Gutscheine für einen späteren Eintritt zu einem Termin, an dem Sie vielleicht nicht können, müssen Sie nicht akzeptieren. Ihnen steht ein Wertgutschein zu, den Sie nach Ihren Vorstellungen quasi wie Geld bei Veranstalter:innen verwenden können.
Haben Sie den Wertgutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, können Sie ab dem 1. Januar 2022 die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen. Nutzen Sie hierfür diesen Musterbrief.
Mit der Gesetzesänderung wird das Insolvenzrisiko für Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden, komplett auf die Verbraucher:innen abgewälzt. Die Gutscheine sind nicht abgesichert. Heißt: Sollten Veranstalter:innen zwischendurch Pleite gehen, bleiben Sie vermutlich auf den Kosten sitzen. Zusätzlich tragen sie das Preissteigerungsrisiko. Ein Beispiel: Steigt der Ticketpreis für den Nachholtermin eines Konzerts, weil etwa die Miete für den Veranstaltungsort höher ausfällt, sollen Sie die zusätzlichen Kosten tragen. Beides haben die Verbraucherzentralen an der neuen Gutscheinlösung kritisiert.
Häufig geben Konzertveranstalter die Rückabwicklung der zu erstattenden Tickets an die Vorverkaufsstellen ab. Nehmen Sie also ruhig zuerst dort Kontakt auf, wo Sie das Ticket gekauft haben. Steht Ihnen hier jedoch kein Ansprechpartner zur Verfügung oder wird die Rückerstattung verweigert, müssen Sie sich direkt an die Veranstalter:innen wenden, also die Agentur oder das Unternehmen, das auf der Karte steht).
Der Hintergrund: In der Regel gilt, dass nicht die Band oder die Vorverkaufsstelle oder Online-Händler Ihr Vertragspartner ist, sondern der Veranstalter oder die Veranstalterin. Damit sind diese für Sie auch oft die wichtigsten Ansprechpartner:innen, wenn Sie Geld zurückhaben möchten.
Betreiber:innen oder Veranstalter:innen müssen dafür sorgen, dass Sie den Gutschein erhalten. Sie können zum Beispiel in einer Vorverkaufsstelle persönlich ausgehändigt oder per Brief oder E-Mail übersandt werden. Für Ausstellung oder Übersendung des Gutscheins dürfen Ihnen aber keine Kosten entstehen. Aus dem Gutschein muss außerdem hervorgehen, dass Sie die Auszahlung des Wertes verlangen können, wenn Ihnen die Ausstellung nicht zumutbar ist oder Sie den Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 einlösen.
Die Rückzahlungsansprüche aus abgesagten Veranstaltungen verjähren über die Gutscheinlösung hinaus regelmäßig, also innerhalb von 3 Jahren. Bei Veranstaltungen, die 2020 wegen des Coronavirus abgesagt wurden, können Sie Ansprüche also bis zum 31. Dezember 2023 geltend machen. Bei Veranstaltungen, die 2021 abgesagt werden, läuft die Verjährungsfrist noch bis zum 31. Dezember 2024.
Das Gesetz zur Gutscheinlösung ist am 20. Mai 2020 in Kraft getreten. Wenn Sie noch nichts für die Veranstaltung gezahlt haben, müssen Sie auch jetzt nicht zahlen, wenn die Veranstaltung abgesagt wird. Haben Sie die Tickets vor dem 8. März 2020 erworben und bereits gezahlt, können Veranstalter:innen statt der Rückzahlung in Geld einen Gutschein ausstellen. Fordern Sie sie zur Rückerstattung des Ticketpreises auf, am besten schriftlich.
Ihr erster Ansprechpartner für den Erhalt des Gutscheins sind die Veranstalter:innen und nicht die Vorverkaufsstelle. Diese wird aber oft von Veranstalter:innen mit der Rückabwicklung beauftragt.
Natürlich können Sie auch Tickets für Veranstaltungen zurückgeben, die nicht untersagt sind. Derzeit sind viele Kulturveranstaltungen unter Auflagen wieder möglich. Findet Ihre Veranstaltung statt, bekommen Sie das Geld für Tickets nicht zurück, wenn Sie die Tickets selbst zurückgeben. Denn Angst vor einem Virus ist kein Grund, von einem bestehenden Vertrag zurückzutreten.
Auch Eintrittskartenversicherungen springen nur dann ein, wenn Sie selbst erkrankt sind und deshalb an einer Veranstaltung nicht teilnehmen können. Die Angst vor einer Ansteckung reicht dagegen nicht.
Vielmehr sind Sie dann auf die Kulanz der Veranstalter:innen angewiesen. Ein Recht auf Erstattung des Geldes haben Sie nicht, aber Sie können natürlich danach fragen.
Eine Verschiebung einer Großveranstaltung müssen Sie nach Ansicht der Verbraucherzentralen grundsätzlich nicht hinnehmen. Insbesondere wenn Sie an dem neuen Termin keine Zeit haben, können Sie die Karte zurückgegeben, den Eintrittspreis und gegebenenfalls die Vorverkaufsgebühren sowie die Versandkosten zurückverlangen.
Voraussetzung ist aber, dass überhaupt ein Termin vereinbart wurde, also die Veranstaltung zu einem genannten Datum stattfinden sollte. Etwas Anderes kann daher gelten, wenn z.B. die Tickets ohne ein Veranstaltungsdatum verkauft oder lediglich ein bestimmter Zeitraum oder gar mehrere Alternativtermine genannt wurden.
Wurde ein konkreter Termin vereinbart, kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund das Event nicht am vereinbarten Ursprungstermin stattgefunden hat oder ob den Veranstalter hieran ein Verschulden trifft.
Etwaige Klauseln in den AGB, die eine Rückgabe des Tickets nur bei genereller Absage gestatten, sind nach Ansicht der Verbraucherzentralen unwirksam.
Falls Ihre Veranstaltung verschoben wurde, können Sie unseren Musterbrief für einen Rücktritt vom Vertrag und Forderung nach Rückerstattung des Kaufpreises nutzen. Statt der Erstattung können Ihnen Veranstalter:innen auch einen Gutschein ausstellen, wenn das Ticket vor dem 8. März 2020 erworben wurde. Dies müssen Sie aufgrund der in Kraft getretenen Gutscheinlösung akzeptieren.
Auch bei Dauerkarten ist es möglich, den Preis der einzelnen Veranstaltung zu ermitteln. Nach Ansicht der Verbraucherzentralen können Besitzer:innen von Dauerkarten daher ebenfalls den anteiligen Preis für die abgesagten Veranstaltungen zurückfordern, selbst wenn es in den AGB anders steht.
Auch solche Veranstaltungen umfasst aber das Gutschein-Gesetz. Bestehen Veranstalter:innen darauf, müssen Sie einen Wertgutschein statt einer sofortigen Erstattung des Geldes akzeptieren (siehe auch oben).
Hier kommt es darauf an, ob Sie eine Pauschalreise gebucht haben – ob Sie also Ticket und Hotel zusammen bei Anbieter:innen gekauft haben. Entfällt die Veranstaltung, können Sie von der gesamten Reise kostenlos zurücktreten.
Liegen jedoch getrennte Buchungen vor, dann ist die rechtliche Lage komplizierter.
Details zu Reisen in Zeiten von Corona haben wir in einem separaten Artikel zusammengefasst.
Für die Marktbeobachtung aus Verbrauchersicht können Ihre Erfahrungen sehr wertvoll sein: Schildern Sie uns Ihre Schwierigkeiten mit Unternehmen, Anbieter:innen oder Produkten.