Riester-Sparverträge: So wehren Sie sich gegen unzulässige Abschlusskosten

Stand:
Immer wieder beschweren sich Riester-Sparer:innen von Volksbanken und Sparkassen, dass sie neue Verträge abschließen sollen, wenn sie von der Ansparphase in die Auszahlungsphase übergehen. Für den neuen Abschluss sollen Kund:innen erhebliche Kosten zahlen. Jetzt gibt es ein BGH-Urteil dazu.
Scrabblewürfel, die das Wort Riester bilden

Das Wichtigste in Kürze:

  • Sparkassen verwenden in ihren VorsorgePlus Riester Banksparplänen Kostenklauseln, wonach "gegebenenfalls" bei Rentenbeginn Kosten in Rechnung gestellt würden.
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Kostenklausel in Riester-Verträgen der Sparkasse Günzburg-Krumbach, die in gleichen Formularen auch von anderen Sparkassen verwendet wurde, für rechtswidrig erklärt (Az. XI ZR 290/22).
  • Verbraucher:innen sollten ihre Handlungsoptionen prüfen, bevor sie ein Angebot zur Zahlung einer Rente annehmen.
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Darum ging es in der Klage gegen die Sparkasse

Wenn Verbraucher:innen einen Riester-Vertrag abschließen und jahrelang Geld einzahlen, dürfen sie auch eine Leistung in Form einer Rente erwarten. Schließlich ist so ein Vertrag nicht mit dem Renteneintritt beendet, es wechseln dann nur die Vorzeichen: Sie bekommen dann eine Rente, statt weiter einzuzahlen.

Nähert sich die Ansparphase ihrem Ende, bekommen Sie vom Anbieter ein oder mehrere Vertragsangebote für die Verrentungsphase. Die Regelung dazu finden Sie in Ihrem Riester-Vertrag. Der dann angebotene Verrentungsvertrag wird von Ihrer Sparkasse und dem Versicherer abgeschlossen. Sie als Rentner:in sind lediglich die begünstigte Person. Aus diesem Vertrag geht hervor, wie hoch die Rente sein und welcher Versicherer diese auszahlen wird.

Für den Abschluss dieser neuen Verträge werden Sparer:innen aber neue "Abschlusskosten" sowie "übrige Kosten und Verwaltungskosten" in Rechnung gestellt. Ferner kassiert die Sparkasse eine Provision vom Versicherer, wenn der Vertrag zustande kommt.

Wie sieht die Rechtslage bei Sparkassen aus?

Der BGH hat im Rahmen der Verbandsklage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Sparkasse Günzburg-Krumbach entschieden, dass die beanstandete Kostenklausel rechtswidrig ist (BGH, Az XI ZR 290/22). Die auch bei anderen Sparkassen weit verbreitete Klausel in den Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag "Vorsorge Plus" lautet wie folgt:

B. Ansparphase
4. Übergang in die Auszahlphase
4.2 Angebote über die Gestaltung der Auszahlphase (...)
"Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden Sparer:innen gegebenenfalls Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet."

Auf diese Formulierungen sollten Sie achten:

  • "übrige Kosten",
  • "Verwaltungskosten" oder
  • "Verwaltungskosten vom Deckungskapital"

Sollten diese Kosten berechnet werden, können Sie das Angebot nachbessern lassen. Verweisen Sie dafür auf Ihren Vertrag, in dem derartige Kosten nicht vereinbart waren.

Wehren Sie sich deshalb gegen solche Klauseln. Diese Kostenklausel war schon vor der BGH-Entscheidung Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren, die die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Interesse der Verbraucher:innen geführt hatte.

Darauf sollten Sie als Kund:innen von Volks- und Raiffeisenbanken achten

Die Volks- und Raiffeisenbanken verwenden in ihren Verträgen andere Klauseln als die Sparkassen. In Riester-Banksparplänen, die meist als "VR-RentePlus"-Verträge angeboten wurden, sind Abschluss- und Vertriebskosten im Vertragstext sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch wurden sie Kund:innen in Rechnung gestellt.

So heißt es beispielsweise im Vertrag: "Abschluss- und Vertriebskosten werden für den Altersvorsorgevertrag nicht berechnet." Zwei Sätze weiter steht dagegen: "Darüber hinaus können einmalige Verwaltungskosten beim Übergang von der Ansparphase in die Auszahlungsphase erhoben werden."

Die zuerst genannte Klausel, wonach keine Abschluss- und Vertriebskosten berechnet werden, ist natürlich klar und verständlich und daher nicht zu beanstanden.

Nach der BGH-Entscheidung vom 21. November 2023 ist nach Auffassung der Verbraucherzentralen auch die Kostenklausel bezüglich "einmaliger Verwaltungskosten" der Volksbank unwirksam. Dazu liegt allerdings noch keine gerichtliche Entscheidung vor.

Prüfen Sie das Angebot für eine VR-RentePlus-Sofortrente daher genau auf die darin enthaltenen Kostenarten:

  • Sie können ein Angebot verlangen, bei dem Abschluss- und Vertriebskosten nicht berechnet werden. Verweisen Sie auf die zitierte vertragliche Vereinbarung.
  • Sofern Ihnen "jährliche übrige einkalkulierte Kosten" berechnet werden, können Sie das Angebot ebenfalls nachbessern lassen, indem Sie auf Ihre vertragliche Vereinbarung verweisen.
    Nach Auffassung der Verbraucherzentralen dürfen Ihnen auch nicht "einmalige Verwaltungskosten" in Rechnung gestellt werden, weil die entsprechende Klausel ebenfalls rechtswidrig sein dürfte. Diese Verwaltungskosten werden meist als "einmalig übrige einkalkulierte Kosten" bezeichnet.

Viele Verträge für die VR-Rente Plus enthalten im Abschnitt II. zur Auszahlungsphase keine Kosteninformationen. Stattdessen steht dort, wann Ihnen die Bank spätestens ein Angebot für die Auszahlung der Rente unterbreiten wird. Außerdem steht dort, dass, wenn Sie der Bank nicht rechtzeitig eine Mitteilung schicken, die Bank nach ihrem Ermessen eine Auszahlungsform bestimmt.

Die Verbraucherzentralen bezweifeln, dass dies zulässig ist. Ihrer Auffassung nach darf die Bank Ihre Zustimmung zu einem kostenpflichtigen Verrentungsangebot, für das die Bank auch noch Provisionen vom Versicherer kassiert, nicht voraussetzen. Sie müssen sich mit Ihrer Bank einigen, wann die Verrentungsphase beginnt. Wenn das nicht gelingt, bleibt der Rechtsrahmen so, wie er sich aus dem VR-Rente Plus-Vertrag ergibt.

Welche Handlungsmöglichkeiten habe ich als Verbraucher:in?

Auf diese Dinge sollten Sie achten:

  1. Überprüfen Sie Ihre Verträge bereits vor Beginn der Rente. Finanzinstitute dürfen bei Riester-Verträgen nur Kosten verlangen, auf die sie vorvertraglich konkret hingewiesen haben.
  2. Prüfen Sie, zwischen wem welcher Verrentungsvertrag abgeschlossen werden soll. Oft schließen Kreditinstitute ihn als Versicherungsnehmer mit dem Versicherer ab. Sie selbst werden lediglich als begünstigte Person ("Versicherte Person") vermerkt. Aus Sicht der Verbraucherzentralen können Sie aber nicht mit Kosten aus einem Vertrag belastet werden, den Ihre Sparkasse oder Volksbank mit einer Versicherungsgesellschaft, also mit einem Dritten, abschließt.

Wichtig ist, dass Sie sich wehren, bevor Sie ein Verrentungsangebot annehmen.

Sie haben das Verrentungsangebot noch nicht angenommen? Diese Optionen haben Sie

Nehmen Sie das Verrentungsangebot unter Vorbehalt an

Lassen Sie dann vor Vertragsabschluss handschriftlich vermerken, dass Sie die geltend gemachten Kosten nur unter Vorbehalt entrichten. Teilen Sie Ihrem Kreditinstitut Ihre Verärgerung über die unerwarteten hohen Kosten mit und verweisen Sie auf die eindeutige BGH-Rechtsprechung.

Fordern Sie eine Nachbesserung des Verrentungsangebots

Je nachdem, was Sie vertraglich vereinbart haben, können Sie die Berechnung einzelner Kostenarten zurückweisen und den Anbieter auffordern, ein neues Angebot vorzulegen. In dem dürfen dann nur die Kosten aufgeführt sein, die im ursprünglichen Vertrag genannt wurden. Lesen Sie den Wortlaut hierzu in Ihrem Vertrag genau nach.

Wurden keine konkreten Kostenarten und -höhen beziffert, darf der Anbieter nach Auffassung der Verbraucherzentralen keine Kosten in Rechnung stellen.

Nehmen Sie das Verrentungsangebot nicht an

Wenn Sie mit den Kosten nicht einverstanden sind, dürfen Sie ein zu teures Angebot ausschlagen. Wenn Sie das Angebot dagegen vorbehaltlos annehmen, kann der Anbieter es später so auslegen, dass Sie mit den genannten Kosten einverstanden waren und Rückforderungsansprüche zurückweisen.

Schalten Sie einen Anwalt ein

Wenden Sie sich dafür am besten an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt eine Online-Datenbank mit allen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu Verfügung. Dort können Sie nach Rechtsgebiet und Sitz der zuständigen Anwaltskammer gezielt nach Anwälten und Anwältinnen suchen.

Schalten Sie die Schlichtungsstelle ein und informieren Sie die Finanzaufsicht BaFin

Schlichtungsstellen können einen außergerichtlichen Einigungsvorschlag unterbreiten. Meist suchen sie den Interessenausgleich zwischen der Anbieter und der Verbraucherseite.

In jedem Fall sollten Sie auch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Beschwerde einreichen.

Sie kündigen Ihren Vertrag förderschädlich

In diesem Fall müssen Sie die Förderung zurückzahlen, können aber dann frei über Ihr Geld verfügen. Wenn Sie Rat brauchen, ob diese Option für Sie bedarfsgerecht ist, vereinbaren Sie dazu am besten einen Beratungstermin bei der Verbraucherzentrale.

Holen Sie Angebote bei anderen Anbietern ein

Der Gesetzgeber hat einen Anbieterwechsel zwar vorgesehen, allerdings scheitert dies an der Geschäftspolitik der Anbieter. Nach Kenntnis der Verbraucherzentralen gibt es derzeit keine Anbieter, die Kund:innen, die zu Rentenbeginn wechseln wollen, annehmen.

Sie haben das Verrentungsangebot bereits angenommen? Das können Sie dann tun

Sie fordern eine Erstattung der verlangten Kosten

Die Bank könnte allerdings einwenden, dass Sie mit den Kosten einverstanden waren, indem Sie das Verrentungsangebot angenommen haben.

Sie fordern Erstattung sämtlicher vom Versicherer erhaltenen Zuwendungen (Provisionen)

Möglicherweise lässt sich Ihre Bank auf einen Kompromiss ein und zahlt Ihnen sämtliche Provisionen und sonstige Zuwendungen zurück, die sie vom Versicherer für die Vermittlung des Verrentungsangebotes erhalten hat. Oder statt der Rückzahlung erhalten Sie nachträglich eine höhere Rente.

Jetzt Ihr persönliches Musterschreiben erstellen

Sie möchten sich gegen die Abschlussgebühren wehren? Nutzen Sie unseren interaktiven Musterbrief, den die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg entwickelt hat:

Musterbrief GeneratorIhr Fall

Eine Person neben einem Ausrufezeichen mit dem Wort Aufruf und einem roten Kreis mit einem Symbol für Rentner und Sparschwein.

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