
Pflegeleistungen müssen Sie bei der Pflegekasse beantragen. Kontaktieren Sie dazu ihre Krankenkasse, dort sitzt die Pflegekasse. Es genügt ein Anruf, eine E-Mail oder ein kurzer Brief. Schreiben Sie beispielsweise: "Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung."
Kümmern Sie sich rechtzeitig, denn Pflegeleistungen bekommen Sie frühestens ab Beginn des Monats, in dem Sie den Antrag stellen. Die Pflegekasse muss den Antrag innerhalb von 25 Arbeitstagen bearbeiten, in dringenden Fällen schneller.
Die Pflegekasse schickt Ihnen ein Formular mit vielen Fragen. Zum Beispiel, ob Sie zu Hause oder im Pflegeheim gepflegt werden und wer die Pflege durchführt. Füllen Sie das Formular sorgfältig aus.
Wenn Sie einzelne Fragen nicht verstehen, fragen Sie bei der Pflegekasse, in einem Pflegestützpunkt oder einer anderen Pflegeberatungsstelle nach. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Pflegeberatung.
Schicken Sie das ausgefüllte Formular an die Pflegekasse zurück.
Beim Hausbesuch schaut der Gutachter auf körperliche, geistige und psychische Einschränkungen und wie selbstständig Sie sind. Der Gutachter ist eine erfahrene Pflegefachkraft oder ein Arzt. Er spricht mit Ihnen und lässt sich z.B. zeigen, ob Sie in der Wohnung umhergehen oder die Arme über den Kopf strecken können.
Stellen Sie die Pflegesituation realistisch dar. Verschweigen Sie nichts aus Scham oder Selbstüberschätzung und stellen Sie die Situation auch nicht schlechter dar, als sie ist.
Die Leistungen der Pflegeversicherung hängen vom Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und vom Pflegegrad ab. Deshalb kommt ein Gutachter zu Ihnen: der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. bei privat Pflegeversicherten der Gutachterdienst Medicproof.
Der Gutachter kündigt sich rechtzeitig zu seinem Hausbesuch an. Organisieren Sie, dass ein Angehöriger oder eine Pflegeperson bei diesem Termin dabei ist. Diese Person kann dem Gutachter wichtige Hinweise zur Pflegesituation geben.
Anhand der Empfehlung des MDK im Gutachten entscheidet die Pflegekasse über den Pflegegrad. Die Entscheidung wird Ihnen in einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt.
Aus den Informationen, die der Gutachter beim Hausbesuch bekommen hat, ermittelt er den Pflegegrad. Es gibt fünf Pflegegrade.
Je größer die Einschränkungen des Versicherten in seiner Selbstständigkeit und seinen Fähigkeiten sind, desto mehr Punkte vergibt der Gutachter und umso höher fällt der Pflegegrad aus. Dabei vergibt er in sechs Teilbereichen Punkte. Anhand der Gesamtpunktzahl aus allen Teilbereichen erfolgt dann die Zuordnung zu einem Pflegegrad.
Das Ergebnis bekommt die Pflegekasse.
Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Antrag. Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten:
Bewilligung
oder
Ablehnung.
Erfreulich ist es, wenn die Pflegekasse den angestrebten Pflegegrad anerkennt und die beantragten Leistungen bewilligt. Die Leistungen bekommen Sie in der Regel rückwirkend ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt hatten (siehe Schritt 1).
Zusätzlich zur Entscheidung über den Pflegegrad bekommen Sie auch das Pflegegutachten des MDK.
Lehnt die Pflegekasse den Antrag ab oder sind Sie mit dem ermittelten Pflegegrad nicht einverstanden, können Sie Widerspruch einlegen.
Den Widerspruch müssen Sie per Post oder als Fax an die Pflegekasse schicken – in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids. Eine ausführliche Begründung können Sie später nachreichen.
Nach einem Widerspruch wird ein Zweitgutachten erstellt. Am Ende des Widerspruchsverfahrens bekommen Sie den Widerspruchsbescheid. Sollte der Antrag auch darin abgelehnt werden, können Sie vor dem Sozialgericht klagen.

Pflegeleistungen müssen Sie bei der Pflegekasse beantragen. Kontaktieren Sie dazu ihre Krankenkasse, dort sitzt die Pflegekasse. Es genügt ein Anruf, eine E-Mail oder ein kurzer Brief. Schreiben Sie beispielsweise: "Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung."
Kümmern Sie sich rechtzeitig, denn Pflegeleistungen bekommen Sie frühestens ab Beginn des Monats, in dem Sie den Antrag stellen. Die Pflegekasse muss den Antrag innerhalb von 25 Arbeitstagen bearbeiten, in dringenden Fällen schneller.
Die Pflegekasse schickt Ihnen ein Formular mit vielen Fragen. Zum Beispiel, ob Sie zu Hause oder im Pflegeheim gepflegt werden und wer die Pflege durchführt. Füllen Sie das Formular sorgfältig aus.
Wenn Sie einzelne Fragen nicht verstehen, fragen Sie bei der Pflegekasse, in einem Pflegestützpunkt oder einer anderen Pflegeberatungsstelle nach. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Pflegeberatung.
Schicken Sie das ausgefüllte Formular an die Pflegekasse zurück.
Die Leistungen der Pflegeversicherung hängen vom Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und vom Pflegegrad ab. Deshalb kommt ein Gutachter zu Ihnen: der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. bei privat Pflegeversicherten der Gutachterdienst Medicproof.
Der Gutachter kündigt sich rechtzeitig zu seinem Hausbesuch an. Organisieren Sie, dass ein Angehöriger oder eine Pflegeperson bei diesem Termin dabei ist. Diese Person kann dem Gutachter wichtige Hinweise zur Pflegesituation geben.
Beim Hausbesuch schaut der Gutachter auf körperliche, geistige und psychische Einschränkungen und wie selbstständig Sie sind. Der Gutachter ist eine erfahrene Pflegefachkraft oder ein Arzt. Er spricht mit Ihnen und lässt sich z.B. zeigen, ob Sie in der Wohnung umhergehen oder die Arme über den Kopf strecken können.
Stellen Sie die Pflegesituation realistisch dar. Verschweigen Sie nichts aus Scham oder Selbstüberschätzung und stellen Sie die Situation auch nicht schlechter dar, als sie ist.
Aus den Informationen, die der Gutachter beim Hausbesuch bekommen hat, ermittelt er den Pflegegrad. Es gibt fünf Pflegegrade.
Je größer die Einschränkungen des Versicherten in seiner Selbstständigkeit und seinen Fähigkeiten sind, desto mehr Punkte vergibt der Gutachter und umso höher fällt der Pflegegrad aus. Dabei vergibt er in sechs Teilbereichen Punkte. Anhand der Gesamtpunktzahl aus allen Teilbereichen erfolgt dann die Zuordnung zu einem Pflegegrad.
Das Ergebnis bekommt die Pflegekasse.
Anhand der Empfehlung des MDK im Gutachten entscheidet die Pflegekasse über den Pflegegrad. Die Entscheidung wird Ihnen in einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt.
Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Antrag. Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten:
Bewilligung
oder
Ablehnung.
Erfreulich ist es, wenn die Pflegekasse den angestrebten Pflegegrad anerkennt und die beantragten Leistungen bewilligt. Die Leistungen bekommen Sie in der Regel rückwirkend ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt hatten (siehe Schritt 1).
Zusätzlich zur Entscheidung über den Pflegegrad bekommen Sie auch das Pflegegutachten des MDK.
Lehnt die Pflegekasse den Antrag ab oder sind Sie mit dem ermittelten Pflegegrad nicht einverstanden, können Sie Widerspruch einlegen.
Den Widerspruch müssen Sie per Post oder als Fax an die Pflegekasse schicken – in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids. Eine ausführliche Begründung können Sie später nachreichen.
Nach einem Widerspruch wird ein Zweitgutachten erstellt. Am Ende des Widerspruchsverfahrens bekommen Sie den Widerspruchsbescheid. Sollte der Antrag auch darin abgelehnt werden, können Sie vor dem Sozialgericht klagen.
Pflegeleistungen müssen Sie bei der Pflegekasse beantragen. Kontaktieren Sie dazu ihre Krankenkasse, dort sitzt die Pflegekasse. Es genügt ein Anruf, eine E-Mail oder ein kurzer Brief. Schreiben Sie beispielsweise: "Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung."
Kümmern Sie sich rechtzeitig, denn Pflegeleistungen bekommen Sie frühestens ab Beginn des Monats, in dem Sie den Antrag stellen. Die Pflegekasse muss den Antrag innerhalb von 25 Arbeitstagen bearbeiten, in dringenden Fällen schneller.
Die Pflegekasse schickt Ihnen ein Formular mit vielen Fragen. Zum Beispiel, ob Sie zu Hause oder im Pflegeheim gepflegt werden und wer die Pflege durchführt. Füllen Sie das Formular sorgfältig aus.
Wenn Sie einzelne Fragen nicht verstehen, fragen Sie bei der Pflegekasse, in einem Pflegestützpunkt oder einer anderen Pflegeberatungsstelle nach. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Pflegeberatung.
Schicken Sie das ausgefüllte Formular an die Pflegekasse zurück.
Die Leistungen der Pflegeversicherung hängen vom Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und vom Pflegegrad ab. Deshalb kommt ein Gutachter zu Ihnen: der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. bei privat Pflegeversicherten der Gutachterdienst Medicproof.
Der Gutachter kündigt sich rechtzeitig zu seinem Hausbesuch an. Organisieren Sie, dass ein Angehöriger oder eine Pflegeperson bei diesem Termin dabei ist. Diese Person kann dem Gutachter wichtige Hinweise zur Pflegesituation geben.
Beim Hausbesuch schaut der Gutachter auf körperliche, geistige und psychische Einschränkungen und wie selbstständig Sie sind. Der Gutachter ist eine erfahrene Pflegefachkraft oder ein Arzt. Er spricht mit Ihnen und lässt sich z.B. zeigen, ob Sie in der Wohnung umhergehen oder die Arme über den Kopf strecken können.
Stellen Sie die Pflegesituation realistisch dar. Verschweigen Sie nichts aus Scham oder Selbstüberschätzung und stellen Sie die Situation auch nicht schlechter dar, als sie ist.
Aus den Informationen, die der Gutachter beim Hausbesuch bekommen hat, ermittelt er den Pflegegrad. Es gibt fünf Pflegegrade.
Je größer die Einschränkungen des Versicherten in seiner Selbstständigkeit und seinen Fähigkeiten sind, desto mehr Punkte vergibt der Gutachter und umso höher fällt der Pflegegrad aus. Dabei vergibt er in sechs Teilbereichen Punkte. Anhand der Gesamtpunktzahl aus allen Teilbereichen erfolgt dann die Zuordnung zu einem Pflegegrad.
Das Ergebnis bekommt die Pflegekasse.
Anhand der Empfehlung des MDK im Gutachten entscheidet die Pflegekasse über den Pflegegrad. Die Entscheidung wird Ihnen in einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt.
Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Antrag. Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten:
Bewilligung
oder
Ablehnung.
Erfreulich ist es, wenn die Pflegekasse den angestrebten Pflegegrad anerkennt und die beantragten Leistungen bewilligt. Die Leistungen bekommen Sie in der Regel rückwirkend ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt hatten (siehe Schritt 1).
Zusätzlich zur Entscheidung über den Pflegegrad bekommen Sie auch das Pflegegutachten des MDK.
Lehnt die Pflegekasse den Antrag ab oder sind Sie mit dem ermittelten Pflegegrad nicht einverstanden, können Sie Widerspruch einlegen.
Den Widerspruch müssen Sie per Post oder als Fax an die Pflegekasse schicken – in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids. Eine ausführliche Begründung können Sie später nachreichen.
Nach einem Widerspruch wird ein Zweitgutachten erstellt. Am Ende des Widerspruchsverfahrens bekommen Sie den Widerspruchsbescheid. Sollte der Antrag auch darin abgelehnt werden, können Sie vor dem Sozialgericht klagen.