Sanierungsempfehlungen im Energieausweis

Pressemitteilung vom
Wer ein Haus oder eine Wohnung vermietet oder verkauft, braucht einen Energieausweis. Das Dokument enthält auf Seite 5 Empfehlungen zur Modernisierung des Gebäudes. Genannt werden kostengünstige Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.

Worauf bei Wärmedämmung und Heizungsoptimierung besonders geachtet werden soll, erklären die Fachberaterinnen und -berater der Verbraucherzentrale. Zudem erhalten die Ratsuchenden Hinweise auf mögliche Fördermittel.

Off

Wer ein Haus oder eine Wohnung vermietet oder verkauft, braucht einen Energieausweis. Das Dokument enthält auf Seite 5 Empfehlungen zur Modernisierung des Gebäudes. Genannt werden kostengünstige Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Die allgemein gehaltenen Hinweise ersetzen jedoch keine Energieberatung, sagt Reinhard Schneeweiß, Architekt und Energieberater der Verbraucherzentrale. Es sind lediglich Tipps, wie sich der bauliche Wärmeschutz und die Heizungsanlage optimieren und erneuerbare Energien nutzen lassen. Der Ausweisausstellende gibt zu den einzelnen Empfehlungen auch an, ob diese sinnvollerweise als Einzelmaßnahmen oder in Zusammenhang mit größeren Modernisierungen durchgeführt werden sollten. Zusätzlich können die geschätzten Amortisationszeiten und die Kosten pro gesparter Kilowattstunde Energie aufgeführt. Diese Angaben sind allerdings nicht verpflichtend.

Speziell Eigenheimbesitzende, die selbst im Gebäude wohnen und zusätzlich Wohnungen vermieten, werden durch die Empfehlungen angeregt, über eine Modernisierung ihres Gebäudes nachzudenken. Wenige Jahre nach Ausstellung des Energieausweises verändern sich eventuell die Rahmenbedingungen, so dass die Empfehlungen möglicherweise schon veraltet sind, wenn die Renovierung beginnt, gibt der Experte zu bedenken. Aktuell ist hier zum Beispiel die Novellierung des Gebäudeenergiegesetz (GEG) zu nennen, das in einer Vielzahl von Fällen den Nachweis über die Nutzung von erneuerbarer Energie verlangt. Daher empfiehlt Schneeweiß den Eigenheimbesitzenden sich vor einer Modernisierung anbieterunabhängig beraten zu lassen. Worauf bei Wärmedämmung und Heizungsoptimierung besonders geachtet werden soll, erklären die Fachberaterinnen und -berater der Verbraucherzentrale. Zudem erhalten die Ratsuchenden Hinweise auf mögliche Fördermittel.

Telefonische Kurz-Auskunft zum Thema Energieausweis erhalten Interessierte dank der Bundesförderung für Energieberatung der Verbraucherzentrale unter der kostenfreien bundesweiten Hotline 0800 809 802 400.

Terminvereinbarung zur ausführlichen persönlichen Beratung in einer der Niederlassungen im Saarland kann ebenfalls unter 0800-809 802 400 (kostenfrei) getroffen werden oder mit der Beratungsstelle.

In Saarbrücken finden die Beratungen bei der Verbraucherzentrale, Trierer Straße 40, statt. Anmeldung unter 0681 – 5008915.

Weitere Informationen unter https://www.verbraucherzentrale-saarland.de

oder unter https://verbraucherzentrale-energieberatung.de/.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Logo des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Eine Person hat Fragezeichen im Kopf und schaut auf eine Rechnung der PVZ.

Vorsicht bei Rechnungen der PVZ für Zeitschriften-Abos

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen ein kostenloses Probe-Abo für Zeitschriften angeboten wurde. Doch später erhalten sie eine Rechnung über ein kostenpflichtiges Zeitschriften-Abo von der Pressevertriebszentrale (PVZ). Es handelt sich um eine Abofalle. Was müssen Sie wissen und können Sie tun?
Vodafone-Firmenschild vor Hochhaus

Sammelklage gegen Vodafone: Jetzt anmelden!

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt Vodafone Kabel wegen unzulässiger Preiserhöhungen. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun eine mündliche Verhandlung für den 3. Dezember 2025 angesetzt. Damit ist der 24. Dezember voraussichtlich der letzte Tag, an dem sich Betroffene für die Klage an- oder abmelden können.
Karten von Eventim

Verlegte Veranstaltungen: Urteil und Musterklage gegen Eventim

Die Erstattung von Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets kann nach dem Urteil des LG München I nicht pauschal in AGB ausgeschlossen werden. Verbraucher:innen berichten aber, dass Eventim weiterhin Gebühren einbehalte. Dagegen klagt nun der vzbv. Ab sofort ist das Klageregister eröffnet.