Bitte beachten Sie: Aufgrund personeller Engpässe sind wir zurzeit, vor allem telefonisch, nur eingeschränkt zu erreichen.

Bankkarte verloren? Immer bei Bank und Polizei sperren lassen!

Stand:
Wenn Sie Ihre Girokarte (früher EC-Karte) verlieren, müssen Sie sie möglichst schnell von Ihrer Bank sperren lassen. Genauso wichtig ist auch eine Anzeige bei der Polizei – sonst können Diebe per Lastschrift Ihr Konto plündern!
Bankkarte wird auf ein Lesegerät gehalten

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mit einer Girokarte können Sie auf verschiedene Arten bezahlen: Direkt und über Lastschrift.
  • Verlieren Sie Ihre Karte, sollten Sie sie umgehend bei Ihrer Bank und bei der Polizei sperren lassen.
  • Eine Sperre bei der Bank verhindert das direkte Bezahlen (kontaktlos und mit PIN), eine Sperre bei der Polizei verhindert das Bezahlen per Lastschrift.
On

Polizei und KUNO

Wie reagieren Sie, wenn Ihre Bankkarte weg ist? Der erste Reflex ist sicherlich, bei Ihrer Bank oder der Sperr-Hotline 116116 anzurufen und die Karte sperren zu lassen. Genauso wichtig ist es aber, bei einem Verlust der Karte auch Anzeige bei der Polizei zu erstatten! Warum? Nur die Polizei kann eine so genannte KUNO-Sperre veranlassen. KUNO ist ein Sperrsystem, das die Polizei und die deutsche Wirtschaft entwickelt haben. Die Abkürzung steht für "Kriminalitätsbekämpfung im unbaren Zahlungsverkehr unter Nutzung nichtpolizeilicher Organisationsstrukturen".

Nur durch eine KUNO-Sperre wird verhindert, dass Ihre Karte für Einkäufe per Lastschrift missbraucht werden kann. Die Sperre ist zunächst zeitlich begrenzt. Für eine dauerhafte Sperrung ist es wichtig, dass Sie die Kartenfolgenummer Ihrer Karte kennen. Sie können Sie nach einer Anzeige auch über die KUNO-Internetseite nachmelden.

Lastschrift bei Kartenzahlung

Wenn Sie in einem Geschäft mit Ihrer Karte bezahlen, gibt es drei Möglichkeiten:

1. Sie geben eine PIN ein

Hierbei wird das Geld direkt von Ihrem Konto abgebucht. Bei diesem Verfahren wird unter anderem geprüft, ob Ihre Karte gültig ist. Sperrt Ihre Bank die Karte, sind Zahlungen nicht mehr möglich, die das Konto sofort belasten.

2. Sie unterschreiben

Hierbei erlauben Sie dem Geschäft, das Geld über eine Lastschrift von Ihrem Konto abzubuchen. Das passiert in der Regel nicht direkt beim Bezahlen, sondern später. Dabei wird nicht überprüft, ob Ihre Karte gesperrt wurde.

Doch Unterschrift ist nicht gleich Unterschrift! Auf dem Kassenbon oder dem Display für die Unterschrift sollten Sie prüfen, ob Sie

  1. eine einmalige Lastschrift erlauben oder
  2. ein Mehrfachmandat erteilen.

Bei einmaliger Lastschrift darf der Händler nur den Betrag Ihres aktuellen Einkaufs von Ihrem Konto abbuchen. Bei einem Mehrfachmandat erlauben Sie dem Händler, auch zukünftige Einkäufe abzubuchen. Dann müssen Sie beim kontaktlosen Bezahlen mit Ihrer Karte weder eine PIN eingeben noch unterschreiben.

Trotz Sperre kann die Karte noch für Käufe genutzt werden!

Kriminelle können mit Ihrer verlorenen oder gestohlenen Karte in einem Geschäft einkaufen, dem Sie bereits ein Lastschriftmandat erteilt haben. Doch auch falls Sie kein Mandat erteilt haben sollten: Ob die Unterschrift mit der auf der Karte übereinstimmt, wird beim Bezahlen nur noch selten geprüft – erst recht nicht an SB-Kassen.

3. Sie müssen nichts weiter machen

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie kontaktlos bezahlen (Ihre Karte also nur ans Lesegerät halten statt sie hineinzustecken) und der Betrag unter 50 Euro liegt. Es kann aber auch dann sein, wenn Sie dem Geschäft bereits ein Lastschriftmandat erteilt haben. Das Problem steckt im Detail: Auf die Schnelle können Sie nicht erkennen, ob es eine direkte Zahlung ist, bei der das Geld sofort von Ihrem Konto abgebucht wird oder doch eine Lastschrift, mit der Ihr Konto erst später belastet wird.

Geld zurückholen

Jede Lastschrift (egal ob einmalig oder über SEPA-Mandat) können Sie 8 Wochen nach Abbuchung zurückbuchen lassen. Bei nicht autorisierten Abbuchungen (also Missbrauch) sind es sogar 13 Monate. Kontaktieren Sie dazu Ihre Bank! Einen Grund für Ihren Rückbuchungswunsch müssen Sie Ihrer Bank innerhalb der ersten 8 Wochen nicht nennen.

Bei Rückbuchungen kommt es leider häufig vor, dass Sie sich mit Inkasso-Büros der Einzelhändler oder Zahlungsabwickler auseinandersetzen müssen. Kommen Sie alleine nicht weiter, hilft Ihnen Ihre Verbraucherzentrale. Wichtig bleibt wie immer, Kontoauszüge regelmäßig zu kontrollieren – erst recht bei Kartenverlust.

Mehrfachmandat widerrufen

Unabhängig davon, ob Ihre Karte weg ist oder nicht, können Sie erteilte Lastschrift-Mehrfachmandate für die Zukunft widerrufen und somit die Möglichkeit zum ungeprüften Abbuchen beenden. Dazu müssen Sie sich an den Zahlungsdienstleister des Händlers wenden. Den können Sie entweder beim Händler erfragen oder auf dem Kassenbon sehen. Falls nicht, finden Sie auf dem Ausdruck des Kartenlesegeräts eine Terminal-ID. Auf der Internetseite des Bundesverbands der electronic-cash-Netzbetreiber können Sie mit den ersten drei Stellen dieser ID den Dienstleister ermitteln.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Wärmepumpe
Unabhängig werden von teurem Gas und Öl, Klima schonen, Kosten sparen
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Obst und Gemüse im Supermarkt

Marktcheck: Weiterhin wenig Vielfalt bei Obst und Gemüse

2021 überprüften die Verbraucherzentralen in einem bundesweiten Marktcheck erstmals das Angebot von Obst und Gemüse in Supermärkten. In einem neuen Marktcheck stellten sie jetzt fest: Obst und Gemüse mit kleinen Schönheitsfehlern schafft es nach wie vor meist nicht in die Supermarktregale.
Hand auf einem Heizkörper

Sammelklage gegen HanseWerk Natur GmbH

Die HanseWerk Natur GmbH ist ein Fernwärmeanbieter, der in den letzten Jahren seine Preise enorm erhöht hat. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands sind die Preiserhöhungen nicht gerechtfertigt. Die Klage soll dafür sorgen, dass HanseWerk seine Abrechnungen rückwirkend anpasst und Kund:innen das sich daraus ergebene Guthaben erstattet. Das Oberlandesgericht hat als ersten Verhandlungstermin den 12. Februar 2025 festgelegt.
Person mit Mobiltelefon in der Hand

Musterfeststellungsklage gegen Parship

Der Online-Partnervermittler Parship versucht seine Nutzer:innen langfristig in teuren Verträgen zu halten. Nach Ansicht des vzbv sind die Klauseln zur Vertragsverlängerung aber unwirksam und können die Nutzer:innen jederzeit fristlos kündigen. Mit einer Musterfeststellungsklage kämpft der vzbv dafür, dass Verbraucher:innen die Verträge beenden können. Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) am 17. Juli 2025 in einer mündlichen Verhandlung.