Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz: In diesen Fällen gilt es

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Wann gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz? Wir haben für Sie Beispiele zusammengetragen.
Justitia Gericht Urteil Recht
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1. Beispiel: Die 85-jährige Frau Hellmann ist pflegebedürftig und hat den Pflegegrad 3. Zu Hause kann sie nicht mehr versorgt werden, weil die bisherige Pflegeperson ausgefallen ist. Frau Hellmann will daher ihre bisherige Wohnung aufgeben und in das Pflegeheim der Alpha GmbH umziehen. Die Einrichtung wird ihr ein Zimmer zur Verfügung stellen und die notwendigen Pflegeleistungen erbringen.

Hier sprechen wir vom klassischen Fall, in dem wegen bestehender Pflegebedürftigkeit ein Zimmer in einem Pflegeheim bezogen und gleichzeitig die Pflege und Betreuung durchgeführt wird. Das Vertragsverhältnis unterliegt damit den Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG).


2. Beispiel: Der 78-jährige Herr Müller lebt in der 2. Etage eines Mehrfamilienhauses und ist auf einen Rollator angewiesen. Einen Fahrstuhl gibt es in dem Gebäude nicht. Ohne Hilfe Dritter, die aber nicht regelmäßig zur Verfügung steht, kann er das Haus nicht verlassen. Hinzu kommt, dass er wegen seiner alters- und krankheitsbedingten Einschränkungen seinen Haushalt nicht mehr versorgen kann. Um die für ihn unbefriedigende Situation hinter sich zu lassen, mietet er ein Appartement in der Seniorenresidenz »Am Sonnenhügel«. Bei der Körperpflege, beim Essen sowie beim An- und Auskleiden benötigt er zurzeit noch keine Hilfeleistungen. Im Hinblick darauf, dass er in Zukunft vielleicht entsprechende Hilfe benötigt, vereinbart er zusammen mit der Anmietung des Wohnraums vorsorglich, dass er dann durch den hauseigenen Pflegedienst der Seniorenresidenz gepflegt und betreut wird.

Herr Müller ist in die Seniorenresidenz gezogen, weil er wegen seines Alters und wegen bestehender Einschränkungen Hilfe benötigt. Die Seniorenresidenz hält die Pflegeleistungen bereit. Falls Herr Müller später einmal entsprechende Hilfe benötigt, hat sich die Residenz verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen. Damit sind sämtliche Kriterien für die Anwendung des WBVG erfüllt.


3. Beispiel: Der 26-jährige Peter Beyer ist aufgrund einer Behinderung auf die fachgerechte Hilfe Dritter angewiesen. Vom Verein Gamma e.V., der Träger einer Einrichtung der Behindertenhilfe ist, mietet er ein Zimmer in dessen Wohngemeinschaft und vereinbart gleichzeitig, dass Leistungen zur Bewältigung des Alltags wie auch notwendige Pflegeleistungen erbracht werden.

Die Leistungen zur Bewältigung des Alltags sind Betreuungsleistungen. Herr Beyer benötigt die Pflege- und Betreuungsleistungen wegen seiner Behinderung und ist deswegen in die Wohngemeinschaft gezogen. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ist daher anzuwenden.


4. Beispiel: Der 86-jährige Herr Maurer ist noch recht rüstig. Er will aber für den Fall vorsorgen, dass er sich eines Tages nicht mehr selbst versorgen kann. Bei der Betreut Wohnen GmbH mietet er eine kleine 2-Zimmer Wohnung mit Küche und Bad an. Gleichzeitig vereinbart er vertraglich, dass die Gesellschaft zweimal monatlich die Reinigung der Wohnung und viermal jährlich das Fensterputzen übernimmt. Ferner nimmt Herr Maurer den Mahlzeitendienst der GmbH in Anspruch. Weitere Leistungen der Gesellschaft benötigt er bei seinem Einzug nicht. Für den Fall einer späteren Pflegebedürftigkeit hat sich das Unternehmen jedoch verpflichtet, Herrn Maurer in der stationären Pflegeeinrichtung Vital gGmbH, einer Tochtergesellschaft der Betreut Wohnen GmbH, aufzunehmen.

Zwar heißt es im Gesetz, dass die Verpflegung auch ein Teil der Betreuungsleistung sein kann. Im vorliegenden Fall hat Herr Maurer jedoch keinerlei Betreuungsleistungen, sondern nur hauswirtschaftliche Leistungen vereinbart. Von daher käme eine Anwendung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes nicht in Betracht. Herr Maurer hat nach seinem derzeitigen Vertrag aber einen Anspruch darauf, von der Vital gGmbH aufgenommen zu werden, sobald er pflegebedürftig wird. Diese Pflegeleistungen werden durch wirtschaftlich miteinander verbundene Unternehmen vorgehalten, so dass aus diesem Grund das Gesetz anzuwenden ist.


5. Beispiel: Frau Engler möchte ein Zimmer der "Pflegewohngemeinschaft Sonnenstrahl" beziehen, die von den Eheleuten Hagel betrieben wird. Frau Hagel erklärt Frau Engler in einem ersten Gespräch, dass der Abschluss eines Mietvertrages über das Zimmer in der Wohngemeinschaft nur dann möglich ist, wenn sie gleichzeitig einen Vertrag über Pflege oder Betreuung schließt. Um in die Wohngemeinschaft einziehen zu können, muss Frau Engler also gewisse Pflege- oder Betreuungsleistungen vereinbaren, selbst wenn sie entsprechende Hilfe eigentlich nicht benötigt.

Wird der Abschluss eines Vertrages über den Wohnraum davon abhängig gemacht, dass auch ein Vertrag über die pflegerische Versorgung geschlossen wird, gilt das WBVG ebenfalls.


6. Beispiel: Herr Lenz ist Inhaber verschiedener Immobilien, in denen er gewerblich Wohnungen zur Gründung von Senioren-Wohngemeinschaften vermietet. Der 63-jährige pflegebedürftige Herr Prinz, der 70-jährige betreuungsbedürftige Herr König und der durch eine Behinderung hilfebedürftige 71-jährige Herr Kaiser mieten gemeinsam eine solche Wohnung von Herrn Lenz an. Der Mietvertrag enthält eine Klausel, nach der die drei Wohngemeinschaftsmitglieder verpflichtet sind, den "Pflegedienst Sonntag" mit der Durchführung der benötigten Pflege- und Betreuungsleistungen zu beauftragen.

Die drei Männer (Herr Prinz, Herr König und Herr Kaiser) haben sich zu einer so genannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen. Das ändert aber nichts daran, dass sie im Zusammenhang mit den hier zu schließenden Verträgen Verbraucher im Sinne des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes und keine Firma sind. Enthält ein Vertrag über die Vermietung von Wohnraum wie in diesem Beispiel die Auflage, mit der Pflege und/oder Betreuung ein bestimmtes Unternehmen zu beauftragen, so unterliegt dieses den Regelungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes.

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