Schluss mit Coaching: Wie Sie unliebsame Coaching-Verträge wieder loswerden

Stand: 03. August 2026

Stecken Sie in einem teuren Coaching-Vertrag fest, der nicht hält, was er verspricht? Aus solchen Verträgen wieder herauszukommen, ist mitunter gar nicht so leicht. Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten es gibt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Oft gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Unseriöse Anbieter versuchen jedoch, dieses Recht durch Tricks zu umgehen. Eine Kündigung ist oft schwierig, da die meisten Coaching-Verträge keine klaren Regelungen dazu enthalten.
  • Coaching-Verträge können angefochten werden, wenn sie auf irreführenden Versprechungen beruhen. Stehen die Preise in einem extremen Missverhältnis zur erbrachten Leistung, kann der Vertrag nichtig sein.
  • Das Fernunterrichtsschutzgesetz (kurz FernUSG) bietet eine weitere Möglichkeit sich vom Vertrag zu lösen: Fernunterricht im Sinne des Gesetzes darf nicht ohne staatliche Zulassung angeboten werden - ohne sind Verträge nichtig.

Coaching-Vertrag bereut – wie kommt man wieder heraus? 

(Online-)Coaching-Programme versprechen oft Verheißungsvolles: 

  • eine bessere Work-Life-Balance, 
  • das eigene Potenzial erkennen und persönliche Ziele erreichen,
  • höhere Zufriedenheit
  • ein positives Mindset, das zu mehr Erfolg in allen Bereichen verhelfen soll

Nach der ersten Euphorie stellt sich jedoch häufig Ernüchterung ein: Die Chancen und Erfolgsquote des abgeschlossenen Coaching-Vertrags wurden überbewertet, die Kosten dagegen unterschätzt. 

Kurz gesagt: Viele Betroffene stecken in einem Coaching-Vertrag, den sie so nicht wollen. Sei es, weil sie sich mehr erhofft hatten, oder weil sie von vornherein  mit falschen Versprechungen zum Vertragsabschluss gelockt wurden. 

Wann ist ein Coaching-Vertrag wirklich zustande gekommen?

Oft läuft es so ab:

  • Interessierte bekommen ein Infogespräch per Telefon oder Video-Call angeboten.
  • Im Nachhinein behaupten Coaching-Anbieter, es sei ein bindender Vertrag geschlossen worden. 
  • Manchmalschlägt das Infogespräch überraschend in ein Vertragsgespräch um - und Betroffene fühlen sich unter Druck gesetzt, zuzustimmen.
  • Teilweise wird ein solches Gespräch auch als „Bewerbung“ getarnt: Interessierte werden aufgefordert, sich um einen Platz im Coaching-Programm zu bewerben.

So wird Verbraucher:innen ein Coaching-Vertrag untergeschoben, den sie gar nicht abschließen wollten.

Info: Haben sich die Vertragsparteien nicht über die wesentlichen Bestandteile des Vertrags geeinigt, vor allem Preis und konkrete Inhalte des Coachings, ist kein wirksamer Vertrag geschlossen worden. Den Beweis dafür muss das Unternehmen beziehungsweise der Coach erbringen.

Welche Widerrufsmöglichkeiten habe ich bei untergeschobenen Verträgen?

Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden, zum Beispiel online, via Video-Call, am Telefon oder auch auf einem Event, besteht in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Verbraucher:innen können sich dann innerhalb der Frist ohne Angabe von Gründen wieder vom Vertrag lösen.

Rund um das Thema gibt es jedoch diverse Maschen und Fallstricke:

  • Angebliche „Unternehmereigenschaft“: Unseriöse Coaches verlangen manchmal, dass Sie beim Vertragsabschluss als Unternehmer:in angeben.. Hier gilt: Finger weg!  
  • Angeblich kein Widerrufsrecht: Haben Sie zugestimmt, als Unternehmer:in zu handeln - egal, ob das wirklich auf Sie zutrifft oder nicht -, behaupten unseriöse Coaches oft, ein Widerrufsrecht stünde Ihnen nicht zu. Das gelte nur für Verbraucher:innen.
  • Uneinheitliche Rechtssprechung: Gerichte beurteilen die sogenannte Verbrauchereigenschaft, ob man also nicht doch als Verbraucher:in tätig geworden ist, sehr unterschiedlich. 

Lassen Sie sich daher nicht einschüchtern und im Zweifel bei Ihrer Verbraucherzentrale oder von einem Anwalt beraten.

Hinweis zur Existenzgründung:

Ein Existenzgründer ist grundsätzlich bis zum Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit als Verbraucher anzusehen. Wird jedoch ein Vertag in Zusammenhang mit der angestrebten beruflichen Tätigkeit abgeschlossen, sind Sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005, Az.: III ZB 36/04) als Unternehmer tätig. 

Es gibt jedoch auch Entscheidungen, die vorbereitend getroffen werden, um zu prüfen, ob überhaupt eine Existenzgründung erfolgen soll. Darunter fällt unter anderem die Teilnahme an Existenzgründungsseminaren oder -workshops. Bei solchen Verträgen, die noch der Prüfung der Umsetzbarkeit einer Gründungsidee dienen und zeitlich vor der Existenzgründung liegen, sind Sie auch nach der Rechtsprechung des BGH noch Verbraucher:in (BGH, Urteil vom 15. November 2007, Az.: III ZR 295/06). Nutzen Sie also das Coaching, um eine Entscheidung über eine etwaige Existenzgründung zu fällen, sind Sie noch als Verbraucher: in anzusehen.

Steht jedoch der Entschluss schon fest und dient das Coaching dazu, gezielt Kenntnisse zu erwerben oder Ihre Soft-Skills zu verbessern, sind Sie als Unternehmer:in einzustufen.

  • Sie müssen ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sein. Ansonsten beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht und Sie können stattdessen ein Jahr und 14 Tage von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
  • Oft wird Teilnehmer:innen von Coaching-Programmen der sofortige Zugriff auf digitale Inhalte ermöglicht. Unter Verweis auf diesen sofortigen Leistungsbeginn vertreten Coaching-Anbieter gern die Auffassung, dass ein Widerrufsrecht nicht mehr bestehe. Das ist bei rein digitalen Inhalten rechtlich zwar grundsätzlich möglich, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: 
    • Sie müssen einmal vor Vertragsabschluss darüber informiert werden, dass Ihr Widerrufsrecht in diesem Fall erlischt und 
    • Sie müssen in einem zweiten Schritt hierzu explizit zustimmen. 
    • Zudem gehören zum Coaching-Programm neben den digitalen Inhalten, die sofort abrufbar sind, oft auch weitere Leistungsbestandteile, die nicht sofort erbracht werden. 

      Aber Achtung: Unseriöse Anbieter von Coaching-Programmen versuchen diese Einwilligung zu erschleichen, indem bei Vertragsabschluss die Einwilligung bereits für Sie vorangekreuzt ist. Auch in diesen Fällen heißt es: Finger weg!

Wie sieht es mit dem Kündigungsrecht aus?

Eine andere Möglichkeit, sich vom Coaching-Vertrag zu lösen, ist die Kündigung. Jedoch enthalten die wenigsten Verträge Regelungen dazu. Dann bleibt es bei den allgemein vom Gesetzgeber vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten.

Klarheit haben Sie, wenn Sie bereits bei Vertragsabschluss darauf achten, dass Ihnen der Anbieter des Coachings ein Kündigungsrecht einräumt. So können Sie den Vertrag – unter Einhaltung einer bestimmten Frist – beenden. Das kann zum Beispiel wichtig werden, wenn

  • das Coaching nicht den gewünschten Erfolg bringt oder 
  • die „Chemie“ zwischen Ihnen und dem Coach nicht stimmt.

Lesen Sie die entsprechenden Klauseln genau durch, bevor Sie unterschreiben oder dem Vertrag zustimmen. Zwei Dinge sollten Sie dabei besonders im Blick haben:

  • Vertragsstrafen: Im Fall einer Kündigung wird oft eine Vertragsstrafe fällig. Der Coach behält sich damit vor, einen nicht unerheblichen Teil des bereits bezahlten Honorars zu behalten.
  • Kündigungsfristen: Achten Sie unbedingt darauf, welche Fristen für eine Kündigung gelten.

Tipp: Wenn Sie sich unsicher sind, schließen Sie erst mal nur einen Vertrag über einen kurzen Zeitraum ab. Achten Sie darauf, dass dieser automatisch mit Zeitablauf endet.

Haben Sie einen wichtigen Grund, der eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht, etwa unzureichende Leistung des Coaches oder persönliche Umstände,, können Sie den Vertrag möglicherweise außerordentlich und fristlos kündigen. Die Rechtsprechung ist bei der Frage, welche Umstände das rechtfertigen, relativ streng. Die Verbraucherzentralen raten Ihnen daher, sich im konkreten Fall rechtlich beraten zu lassen.

Fernunterricht ohne Zulassung – wird der Coaching-Vertrag dadurch unwirksam?

Eine weitere Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, bietet das Fernunterrichtsschutzgesetz (kurz FernUSG). Wer Fernunterricht im Sinne des Gesetzes anbietet, braucht dafür eine staatliche Zulassung. Fehlt sie, ist der Vertrag grundsätzlich unwirksam und Sie können Ihr Geld zurückverlangen.

Prüfen Sie daher vor Vertragsabschluss, ob eine solche Zulassung vorliegt. Auskunft gibt die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht, kurz: ZFU.

Eine Zulassungspflicht besteht aber nur, wenn das Coaching-Programm als Fernunterricht einzustufen ist. Allein die Kosten reichen dafür nicht aus - es müssen drei weitere Kriterien erfüllt sein:

  • Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
    Entscheidend ist, was tatsächlich gemacht wird, nicht die Bezeichnung.
  • Vorwiegend "räumlich getrenntes" Lernen
    Das ist der Fall, wenn Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind, etwa bei einem Online-Coaching mit mehr als 50 Prozent Selbstlernmaterial wie aufgezeichnete Videos und Skripte. Auch Videokonferenzen oder Chats können laut Rechtssprechung als "räumlich getrennt" gelten (OLG Stuttgart, 29. August 2024, AZ 13 U 176/23). Würde sich das durchsetzen, wären fast alle überwiegend online durchgeführten Unterrichtsprogramme zulassungspflichtig. Der BGH hat zuletzt entschieden, dass auch  aufgezeichnete Online-Meetings darunterfallen, wenn Teilnehmer:innen sie später zeitversetzt ansehen (BGH, 12. Juni 2025,-Az. III ZR 109/24
  • Überwachung des Lernerfolgs
    Dieser Begriff wird weit ausgelegt: Laut BGH  genügt bereits die Möglichkeit, über Chat, E-Mail oder in Online-Meetings Fragen zu stellen. Das reicht aus, damit Teilnehmer:innen prüfen können, ob sie die Inhalte richtig verstanden haben.

Die Einstufung eines Coaching-Programms als Fernunterricht ist also nicht so einfach. Auch die Gerichte urteilen unterschiedlich. Lassen Sie sich im Zweifel bei Ihrer Verbraucherzentrale beraten.

Gewährleistung

Oft zeigt sich nach wenigen Wochen, dass das Online-Coaching nicht das hält, was es verspricht. Hier stellt sich die Frage, was vertraglich überhaupt geschuldet wird. Unseriöse Anbieter beschreiben zwar im Vorgespräch ausführlich, was Interessierte erwarten können, der Vertrag ist dann jedoch recht kurz und schwammig formuliert. Somit wird es schwierig, mangelhafte Leistungen zu belegen.

Wird aber zum Beispiel der versprochene digitale Mitgliederbereich mit Coaching-Materialen nicht zur Verfügung gestellt, können Gewährleistungsrechte greifen. Nicht anwendbar sind diese Vorschriften jedoch auf den Fall, wenn die fachliche Qualität der digitalen Inhalte zu wünschen übrig lässt. Hierauf kommt es jedoch bei Coaching Verträgen und der damit verbundenen Wissensvermittlung entscheidend an.

Weitere Möglichkeiten

Coaching-Verträge können auch wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Etwa dann, wenn mit irreführenden Erfolgsversprechen geworben wird. Behauptet zum Beispiel der Coach eines berufsqualifizierenden Unterrichtslehrgangs wider besseren Wissens, die Verdienstmöglichkeiten seien gut, liegt darin eine arglistige Täuschung, wenn Verbraucher:innen aufgrund dieser unwahren Angabe den Coaching-Vertrag abschließen. Arglistig handelt auch, wer Interessenten versichert, sie seien persönlich für eine erfolgreiche Teilnahme geeignet, obwohl keinerlei Eignungsprüfung stattgefunden hat.

Der Coaching-Vertrag kann zudem sittenwidrig sein, wenn als Gegenleistung für ein Coaching ein Betrag verlangt wird, der dem Doppelten des Marktwertes des Coachings entspricht. Häufig ist der Marktwert nicht leicht zu ermitteln. In einem jüngeren Urteil (LG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2023, AZ 30 O 266/22) hielt das Gericht einen Coaching-Vertrag für sittenwidrig und damit nichtig, bei dem das Zehnfache des Marktwertes des Coaching-Programms zu zahlen war. Der Preis für das Coaching lag im konkreten Fall bei 60.000 Euro netto. Hier ist jedoch immer der Einzelfall genau zu prüfen. Im Zweifel lassen Sie sich beraten.

Zudem kann es sinnvoll sein, bei einer vorhandenen Rechtsschutzversicherung nachzufragen, ob die Dienstleistung vom Versicherungsschutz erfasst wird. Nach dem Einholen der Deckungszusage können Sie auch direkt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. 

Was hat es mit CopeCart, Digistore 24 etc. auf sich?

Sie haben einen Coaching-Vertrag abgeschlossen und erhalten plötzlich eine Rechnung von Unternehmen wie der CopeCart GmbH oder Digistore 24 GmbH? Oder Sie haben direkt über diese Anbieter den Vertrag abgeschlossen? Wir erklären, was dahinter steckt.

Es handelt sich hierbei um sogenannte Reseller-Systeme. Nicht nur die Zahlung, sondern auch der Vertrag wird in diesen Fällen direkt über die Unternehmen CopeCart & Co. abgewickelt und nicht über den jeweiligen Coach. Denn diese Unternehmen verkaufen das Coaching für die einzelnen Coaches als sogenannte Wiederverkäufer (Reseller). Rechtlich schließen Verbraucher den Coaching-Vertrag daher mit dem Reseller ab - und nur formal, also nicht wirklich, mit dem Dienstleister (Coach).

Das ist vielen Verbraucher:innen nicht bewusst. Dieses Dreiecksverhältnis hat aber Auswirkungen, insbesondere wenn es Probleme bei der Vertragsabwicklung gibt. Die Coaches berufen sich dann darauf, dass sie nicht Vertragspartner seien. Auch im Falle eines Widerrufs fühlen sie sich nicht zuständig. CopeCart & Co. wiederum berufen sich darauf, dass sie mit der eigentlichen Dienstleistung gar nichts zu tun hätten und eine Stornierung nur über den Coach erfolgen könne. Die Folge ist für Verbraucher:innen ein nicht endendes Ping-Pong zwischen den beteiligten Akteuren.

Hinzu kommt, dass bei Zahlungsunstimmigkeiten schnell ein Inkassodienst eingeschaltet wird, oft die Diagonal Inkasso GmbH, mit dem Betroffene sich dann zusätzlich auseinandersetzen müssen.

Im Rahmen des Inkassoverfahrens werden Verbraucher:innen zudem oft Ratenzahlungsvereinbarungen angeboten, gerade wenn es sich um höhere Beträge fürs Coaching handelt. Von einer solchen Vereinbarung sollten Sie dringend Abstand nehmen. Ebenso von einer Zahlung per Vorkasse. Bezahlen Sie das Coaching erst, wenn die jeweilige Leistung erbracht wurde.

Hinweis: Wenn Sie wissen möchten, worauf bei der Suche nach einem Coaching zu achten ist und wie man unseriöse Coaching-Programme erkennt, lesen Sie unseren Artikel Kostenfalle Coaching-Programm: So schützen Sie sich vor unseriösen Anbietern

Die Verbraucherzentralen klären auf, welche Möglichkeiten Betroffene haben, sich aus einem Coaching-Vertrag wieder zu lösen. Treffen diese Punkte auf Sie zu und stellen sich die (unseriösen) Coaching-Anbieter quer, bekommen Sie Hilfe bei den Verbraucherzentralen

Achtung! Sollten Sie das Coaching im Rahmen einer beruflichen Selbstständigkeit abgeschlossen haben oder da Sie sich mit Hilfe des Coaching selbstständig machen wollen, wenden Sie sich an einen Anwalt. Rechtsbeistand durch die Verbraucherzentralen gilt nur für Verbraucher:innen.

Die Zentrale Beratungsstelle für Weltanschauungsfragen (ZEBRA-BW) hilft und berät Menschen, die Fragen zu gefährlichen religiösen und weltanschaulichen Orientierungen haben, die in Kontakt mit sogenannten Sekten und Psychogruppen gekommen sind oder die Fragen zu Verschwörungsmythen oder ähnlichem haben. (Sie berät auch in englischer und in spanischer Sprache).

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Dauer: Je 20 Minuten
Kosten: 20,00 Euro
Beratungsart: Persönlich vor Ort

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Dauer: Je 20 Minuten
Kosten: 20,00 Euro
Beratungsart: Persönlich vor Ort